14.08.2018, 0 Kommentare
Bewusst Ja oder Nein zu einer medizinischen Behandlung oder pflegerischen Massnahme sagen zu können ist wichtig. Die SAMW erarbeitet derzeit Empfehlungen bei berechtigten Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Betroffenen.
Von Elke Steudter
Abb. 1: Urteilsfähigkeit (Quelle: Photo Visual Hunt)
Selbstbestimmtes Handeln setzt voraus, dass Menschen bewusst ihren Willen äussern, die Konsequenzen ihres Handelns abschätzen und ein nachvollziehbares Urteil zu bestimmten Sachverhalten bilden können. Dies gilt in besonderer Weise für die Bereiche von Medizin und Pflege. Denn für ein gelungenes Miteinander zwischen Fachpersonen und kranken und/oder pflegebedürftigen Personen ist es beispielsweise wichtig, dass die Betroffenen eine angebotene Dienstleistung bewusst annehmen oder ablehnen können. Die Einschätzung der Urteilsfähigkeit bereitet den Fachpersonen jedoch häufig grosse Schwierigkeiten, wie eine Studie der ETH Zürich 2015 zeigte.
Urteilsfähig sein – was bedeutet das?
Im Zivilgesetzbuch, Artikel 16 ist beschrieben, wann eine Person als urteilsfähig gilt: «Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.» Mit dieser doppelverneinenden Definition wird die Urteilsfähigkeit als Normalzustand angesehen. Was aber, wenn begründete Zweifel daran bestehen? In diesem Fall muss die Urteilsunfähigkeit durch eine orientierende Abklärung (durch ein Gespräch mit dem/der Betroffenen) oder eine umfassende Evaluation (Vorgehen anhand von Kriterienkatalogen und Gesprächsleitfäden inklusive ausführlicher Dokumentation) bewiesen werden. Die Urteilsfähigkeit wird in der Regel von einem darin weitergebildeten Arzt/einer Ärztin eingeschätzt. Der/die Betroffene muss darüber informiert werden, dass ihre Urteilsfähigkeit abgeklärt wird. Angehörige und Pflegefachpersonen können das Procedere mit ihren Beobachtungen und ihrer Wahrnehmung unterstützen und so die Einschätzung des Arztes/der Ärztin ergänzen. Dabei muss jedoch sorgfältig auf mögliche Interessenskonflikte zwischen den Beteiligten geachtet werden. Lehnt der/die Betroffene die ausführliche Evaluation seiner/ihrer Urteilsfähigkeit ab, wird diese aufgrund der vorliegenden Informationen eingeschätzt und das weitere Procedere geplant (z. B. Einbezug des gesetzlichen Vertreters oder der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB).
Bedachtes Vorgehen in einer heiklen Angelegenheit
In der Zusammenarbeit mit Patienten/ Patientinnen, Bewohnern/Bewohnerinnen oder Klienten/Klientinnen nehmen Fachpersonen zunächst meist subjektiv wahr, dass die Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Diese einer Person jedoch abzusprechen ist ein heikler Akt. Denn es kann erhebliche Auswirkungen auf die Beziehung zwischen den Beteiligten haben und das Selbstverständnis der Betroffenen nachhaltig beeinflussen. Daher ist ein einfühlsames und professionelles Vorgehen von darin weitergebildeten und geübten Fachpersonen wichtig. Wie oben beschrieben ist das in der Regel ein Arzt oder eine Ärztin.
In der Abklärung sollten die Betroffenen soweit wie möglich in ihrer Autonomie unterstützt und ihre Bedürfnisse und Wünsche berücksichtigt werden. Die fachliche Beurteilung sollte sich an den körperlichen, emotionalen und kognitiven Ressourcen der Betroffenen ausrichten und sie nicht überfordern.
Abb. 2: Entscheidungen treffen (Quelle: Photo Visual Hunt)
Entwurf der SAMW-Richtlinie
In verschiedenen Settings und bei unterschiedlichen Personengruppen ist die Frage nach der Urteilsfähigkeit relevant. Zu diesen Personen zählen gemäss dem Richtlinienentwurf der SAMW:
Die Richtlinie steht bis 11. September 2018 in der öffentlichen Vernehmlassung.
Dr. phil. Elke Steudter | Pflegewissenschaftlerin | Careum Weiterbildung
Quellen
CURAVIVA Schweiz (2016). Neues Erwachsenenschutzrecht (2.8.18)
SAMW (2018). Urteilsfähigkeit in der medizinischen Praxis (2.8.18)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (1907; Fassung 2018). (2.8.18)
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